Könnte die AfD verboten werden?

In der letzten Zeit werden Diskussionen über ein Verbot der Alternative für Deutschland wieder lauter.

Grund ist eine Recherche von Correctiv, in der ein Treffen von Neonazis und Rechtsextremen in Potsdam bekannt wurde. Dabei waren unter anderem AfD-, CDU-, und WerteUnion-Mitglieder. Dort wurde laut Correctiv über einen Plan zur Deportation von Millionen Menschen, Asylbewerbern und auch Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft diskutiert. Trotzdem wird solch ein Verbot schon lange diskutiert, da die Partei in Teilen rechtsextreme Tendenzen aufweist. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt die AfD laut den jeweiligen Landesverbänden des Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch. Zudem wird die AfD auf Bundesebene sowie in einigen Bundesländern als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet. Der Jugendverband der Partei, die junge Alternative, gilt in vier Ländern ebenfalls als gesichert rechtsextremistische Bestrebung, in einigen auch als Verdachtsfall. Seit langer Zeit fordern viele Menschen, der Alternative mit einem Verbot ein Ende zu setzen. Aber ist das so einfach?

Im letzten Partei-Verbotsverfahren sollte die rechtsextreme Partei „Die Heimat“, ehemals NPD, verboten werden. 2017 entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichts gegen ein Verbot. Grund war, dass die Partei aus Sicht der Richter nicht groß genug war und nicht das Potenzial hatte, die freiheitlich-demokratische Grundordnung unseres Landes zu beseitigen. Dieses Problem stellt sich bei der AfD zwar nicht, jedoch zeigt das, dass die Hürden, um eine Partei zu verbieten, groß sind. So wurden in der bundesdeutschen Geschichte erst zwei politische Parteien verboten, die sozialistische Reichspartei und die kommunistische Partei Deutschlands.

Welche Hürden wären mit einem Partei-Verbot verbunden?

Für ein Verbot einer Partei muss eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ erkennbar sein, so das Bundesverfassungsgericht. Es muss erwiesen sein, dass die Partei planvoll versucht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Dazu reichen antidemokratische und verfassungsfeindliche Aussagen einzelner Partei-Mitglieder nicht aus. Auch sind gewalttätige Ausschreitungen seitens Parteimitgliedern nicht unbedingt eine Voraussetzung für ein Verfahren hinsichtlich eines Verbotes. Laut einem Entscheid des BVerfGe zählen zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung die Achtung der im Grundgesetz festgeschriebenen Menschen-, Persönlichkeits-, und Freiheitsrechte, die Achtung der Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,  die Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung von Opposition. Das Verbot einer Partei ist das letzte Mittel, um eine Demokratie zu verteidigen.

Prof. Christian Waldhoff, ein Verfassungsrechtler, sagte gegenüber dem ZDF, dass so ein Treffen, wie von Correctiv aufgedeckt, allein kein Grund für ein Verbot wäre. Das Programm der AfD ist laut Waldhoff nicht wirklich rechtsextrem, auch, wenn es vielleicht nur mit Spielraum formuliert worden ist und es dazu gedacht ist, es anders zu interpretieren. Und das Programm ist für solch ein Verfahren sehr wichtig.

Ein Verbotsverfahren der Alternative könnte bei einer Niederlage für die Kläger auch in die falsche Richtung gehen, denn die AfD könnte sich als Opfer inszenieren und könnte noch mehr Stimmen erhalten. Einen Antrag für ein Verbotsverfahren könnte der Bundestag, die Bundesregierung oder der Bundesrat stellen.

Deshalb gibt es auch andere Möglichkeiten. 

Beispielsweise ein Stopp der staatlichen Parteienfinanzierung, wie er kürzlich bei der „Heimat“, ehemals NPD, verhängt wurde. Parteien erhalten nämlich auf Basis ihrer Wählerstimmen und Anzahl an Sitzen in Bundestag und den Landesparlamenten eine staatliche Bezuschussung. Die Heimat erhält nun für sechs Jahre lang keine finanziellen Mittel von Bund und Ländern mehr.

Eine weitere Möglichkeit ist die Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 GG einzelner Personen, wie sie gerade bei dem Fraktionsvorsitzenden der AfD in Thüringen, Björn Höcke, gefordert wird. Dazu wurde eine Petition gestartet, die seit circa 2 Wochen im Umlauf ist und bereits 1,6 Millionen Unterschriften hat. 

Bei einer Grundrechtsverwirkung können einer Person einige Grundrechte entzogen werden. Das wären die Versammlungsfreiheit, das Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis, das Asylrecht, die Vereinigungsfreiheit, die Presse-, und Meinungsfreiheit und die Lehrfreiheit. Er dürfte zwar seine Meinung noch äußern, aber wie bei den anderen verwirkten Grundrechten, könnte er sich vor Gericht aber nicht mehr darauf berufen. Außerdem kann derjenige sich nicht mehr in öffentliche Ämter wählen lassen und verliert sein Wahlrecht. Diese Maßnahme obliegt aber ähnlich hohen Hürden wie ein Parteienverbot.

All diese Maßnahmen sind dafür gedacht, die Demokratie wehrhaft zu verteidigen.

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